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Ersatzdienst bei den MaltesernWer sich zur Mitwirkung im Katastrophenschutz verpflichtet, kann sich vom Wehrdienst freistellen lassen. Auch in der Schnelleinsatzgruppe der Honnefer Malteser ist eine solche Freistellung möglich. Wer ernsthaft mit dem Gedanken spielt, sich den Maltesern anzuschließen, der sollte sich auch mit ihnen und ihren Aufgaben und Zielen identifizieren können. Damit Interessenten und Malteser wissen, daß sie zueinander passen, muß vor der Verpflichtung eine sechsmonatige Probezeit abgewartet werden. Mindestalter für die Verpflichtung ist 18 Jahre, aber die sechsmonatige „Kennenlernphase" kann man natürlich schon früher durchlaufen. Und wenn erst einmal der Einberufungsbescheid ins Haus flattert, ist es zu spät. Vom Wehrdienst freigestellt wird, wer sich für mindestens viereinhalb Jahre verpflichtet. Mitwirkung bedeutet, an den regelmäßigen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen, Übungen mitzumachen, und alle anderen Dienste, die auf dem Dienstplan stehen. Damit ein Helfer vom Wehr- oder Zivildienst freigestellt werden kann, muss
Schließlich muß noch die Kreisverwaltung als für den Katastrophenschutz verantwortliche Behörde der Verpflichtung zustimmen und ein Freistellungsplatz (s.o.) vorhanden sein. Die Verpflichtungsdauer zählt bereits ab der Verpflichtung gegenüber den Maltesern.
Wer aus triftigen Gründen an einem Termin nicht erscheinen kann, darf sich in der Regel beurlauben lassen. Das gilt besonders, wenn schulische oder berufliche Gründe vorliegen. Auch Urlaub ist natürlich vorgesehen. Wer aber fortgesetzt unentschuldigt fehlt, kann Ärger bekommen: Theoretisch sind Geldstrafen oder sogar die „Entpflichtung" (und damit ein verspäteter Besuch bei Militär) fällig. Einmal in seiner Verpflichtungszeit kann man sich für die Dauer von bis zu sechs Monaten von der Mitwirkungspflicht per Antrag befreien lassen, ohne daß sich das auf die Verpflichtungsdauer auswirkt. Außerdem kann man auf Antrag einmal für ein Jahr Pause machen. Dieses Jahr wird dann aber an die Mindestzeit angehängt. Sonderurlaub über 6 Monate kann aber nur dann gewährt werden, wenn die 6 Monate übersteigende Zeit bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres "nachgedient" werden kann. Weitere Informationen gibt es bei unseren Zugführern. |
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